Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Fussenegger OHG, im folgenden kurz „Unternehmer“ genannt, für alle Lieferungen und Leistungen
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I. Vertragsgrundlagen
1. Der Unternehmer übernimmt vertragliche Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn diese vom Unternehmer schriftlich anerkannt wurden; diesfalls kommen derartige Bedingungen subsidiär zu den gegenständlichen AGB zur Anwendung. Die AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Vertragspartner.
2. Die in Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Plänen oder sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben über Art, Umfang, Ausstattung und Preise der Waren bzw. der Leistungen sind unverbindlich. Es gelten ausschließlich die im schriftlichen Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung des Unternehmers enthaltenen Leistungsbeschreibungen.
II. Leistungserbringung
1. Mangels abweichender Vereinbarung gilt die Leistung als „ab Werk“ 87645 Schwangau vereinbart. Eine Montage ist, sofern sie nicht ausdrücklich im Preis inbegriffen ist, gesondert zu bezahlen.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, an der Leistungserbringung mitzuwirken, sämtliche technischen, baulichen und rechtlichen Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen, alle erforderlichen Gerüste, Kräne, technischen Hilfsmittel sowie Energie auf seine Kosten bereitzustellen und für die Einholung sämtlicher behördlicher Genehmigungen, Arbeitsbewilligungen, Zustimmungserklärungen Dritter sowie Anzeigen an Behörden etc. zu sorgen. Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass die Leistungserbringung des Unternehmers nicht durch andere auf der Baustelle tätige Personen, insbesondere andere Handwerker, behindert oder erschwert wird. Sofern vom Vertragspartner Unterkünfte für Arbeitskräfte bereitzustellen sind, müssen diese qualitativ einwandfrei ausgestattet sein und den behördlichen Vorschriften, insbesondere auch hinsichtlich Arbeitssicherheit, Hygiene und Gesundheitsschutz, entsprechen. Sind nicht alle Voraussetzungen für die ungehinderte Leistungserbringung durch den Unternehmer gegeben, liegt ein Annahmeverzug des Vertragspartners vor.
3. Bei Lieferung „ab Werk“ geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges des Werkes mit Bereitstellung der Ware zur Abholung auf den Vertragspartner über. In den anderen Fällen, insbesondere auch bei Montage durch den Unternehmer, geht die Gefahr mit dem Einlangen der Ware am Montageort auf den Vertragspartner über. In jedem Fall geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald dieser in Annahmeverzug (Punkt II. 2.) gerät.
III. Liefertermin
1. Ein vereinbarter Liefertermin gilt „ab Werk“ 87645 Schwangau und ist nur verbindlich, wenn er vom Unternehmer ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet wurde.
2. Sofern der Unternehmer einen Verzug verschuldet hat, kann der Vertragspartner, sofern die Leistungserbringung nicht innerhalb einer vom Vertragspartner gesetzten mindestens vierwöchigen Frist nachgeholt wird, den Rücktritt erklären.
3. Der Unternehmer ist berechtigt, die Erbringung seiner Leistungen von der Erfüllung bedungener Anzahlungen sowie sonstiger offener Forderungen, von der Aufklärung sich nachträglich ergebender offener Fragen, von der Verfügbarkeit aller notwendigen Behelfe (z.B. Modelle, Zeichnungen, Entwürfe), von der Erfüllung sämtlicher baulicher, rechtlicher und technischer Voraussetzungen sowie von der Erfüllung aller übrigen Vertragspflichten abhängig zu machen; liegen diese Voraussetzungen wegen eines Verzuges des Vertragspartners oder wegen eines Zufalls nicht vor, führt dies zur Aufhebung des Liefertermins und berechtigt den Unternehmer zur sofortigen vorübergehenden Einstellung seiner Leistungen bis zur Erfüllung aller Verpflichtungen durch den Vertragspartner und der Wiederverfügbarkeit von Arbeitskräften und Betriebsmitteln.
4. Sofern auf Seiten des Vertragspartners seit Vertragsabschluss eine Änderung der wirtschaftlichen Situation eingetreten ist, die eine Gefahr für die Einbringlichmachung der Forderungen des Unternehmers bedeuten kann, ist der Unternehmer berechtigt, seine Leistungen bis zur Zahlung oder Sicherstellung durch Bankgarantie des gesamten Entgeltes zurückzubehalten.
IV. Zahlungen
1. Preise gelten in Euro netto ohne Umsatzsteuer ab Werk 87645 Schwangau und mangels abweichender Vereinbarung ohne Verpackung, Verladung, Fracht, Versicherung, Zölle, Warenumsatzsteuer, Gebühren oder sonstige Nebenkosten.
2. Sofern nichts Anderes vereinbart ist, ist ein Drittel des Entgeltes bei Vertragsabschluss fällig. Weitere 50% des Entgeltes sind bei Anzeige der Versandbereitschaft vor Verlassen der Ware von der Möbelwerkstätte bzw. vor Montagebeginn zur Zahlung fällig. Der Restbetrag ist binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung nach erfolgter Lieferung bzw. Montage fällig.
3. Ein Skontoabzug ist nur bei schriftlicher Vereinbarung, bei fristgerechter und vollständiger Erfüllung sämtlicher (Teil)-Zahlungsverpflichtungen und nur anlässlich der Begleichung der Schlussrechnung zulässig.
4. Sofern der Vertragspartner mit einer Teilzahlung in Verzug gerät, ist der Unternehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, unter Setzung einer Nachfrist von zumindest einer Woche vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, im Falle eines vom Unternehmer erklärten Rücktrittes eine Konventionalstrafe in der Höhe von 30 % des vereinbarten Gesamtentgeltes zu bezahlen, ohne dass von Seiten des Unternehmers ein Schadensnachweis erbracht werden muss. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens wird dadurch nicht eingeschränkt.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Vertragspartners bleiben das gesamte gelieferte Werk und alle Sachen im Eigentum des Unternehmers. Der Unternehmer ist berechtigt, seine Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt, insbesondere die Abholung der Sachen, jederzeit geltend zu machen und durchzuführen.
2. Eine Veräußerung oder Verpfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen vor vollständiger Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen ist unzulässig. Unabhängig davon bietet der Vertragspartner bereits hiermit zur jederzeitigen Annahme durch den Unternehmer unwiderruflich an, für den Fall der Weiterveräußerung dieser Sachen alle daraus entstehenden Forderungen an den Unternehmer zahlungshalber abzutreten.
3. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der gelieferten Sachen durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, den Unternehmer unverzüglich zu verständigen und alle Maßnahmen zur Wahrung des Eigentumsrechtes des Unternehmers auf eigene Kosten zu setzen.
VI. Gewährleistung
1. Farb- und Wuchsabweichungen sind ebenso wie Äste erwünschte Merkmale des Naturproduktes Holz und stellen keinen Grund für einen Gewährleistungsanspruch dar. Bei Verwendung von alten bzw. antiken Hölzern und Furnieren (z.B. Fichte, Eiche, Esche, Lärche usw.) zählen dazu auch Risse, schwarze Einläufe und Äste sowie eine teilweise Abschieferung von Holz bzw. Furnier.
Sofern vom Unternehmer nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes zugesagt wurde, werden vom Unternehmer Spanplatten der Güteklasse E1 verwendet.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Bereitstellung bzw. nach Montage genau zu untersuchen und Mängel oder fehlende Teile unverzüglich, spätestens binnen 5 Tagen, schriftlich zu rügen, widrigenfalls die Leistungen unter Verzicht auf jegliche sich aus Mängeln ergebende Ansprüche als mängelfrei und genehmigt gelten. Die Verwendung des Werkes, insbesondere im Rahmen eines Betriebes, stellt jedenfalls eine Genehmigung und einen Verzicht auf alle aus einem Mangel resultierenden Ansprüche dar.
3. Der Unternehmer kann seiner Gewährleistungspflicht nach seiner Wahl entweder durch Nachbesserung an Ort und Stelle nach einvernehmlicher Festlegung eines Nachbesserungstermines, durch Aufforderung zur Rücksendung der mangelhaften Sache und Nachbesserung beim Unternehmer oder durch Ersatz der mangelhaften Sache oder durch Gewährung einer angemessenen Preisminderung nachkommen. Weitere Verpflichtungen treffen den Unternehmer nicht.
4. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn vom Vertragspartner Anordnungen des Unternehmers oder Betriebsbedingungen nicht eingehalten oder die gelieferten Sachen nicht dem normalen Gebrauch entsprechend verwendet wurden. Ein üblicher Verschleiß gilt nicht als Mangel. Für gebrauchte Gegenstände wird die Gewährleistung einvernehmlich ausgeschlossen.
5. Der Vertragspartner verzichtet darauf, Zahlungen gänzlich oder teilweise wegen des Vorliegens von Mängeln zurückzubehalten. Das Vorliegen allfälliger Mängel hat auf die Fälligkeit und Zahlbarkeit aller in Rechnung gestellten Beträge keinen Einfluss. Der Unternehmer ist zur Mängelbehebung so lange nicht verpflichtet, als der Vertragspartner die in Rechnung gestellten Forderungen nicht vollständig bezahlt hat.
VII. Schadenersatz
1. Der Unternehmer haftet bei sämtlichen Schäden, die dem Vertragspartner oder sonstige Personen im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertrag und der Leistungserbringung entstehen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Ersatz von Folge-,
Verspätungs- und Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner wird ausgeschlossen.
2. Jeglicher Schadenersatzanspruch des Vertragspartners ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner allfällige Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme oder Verwendung nicht eingehalten hat.
VIII. Sonstige Vertragspunkte
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist, auch wenn die Übergabe tatsächlich an einem anderen Ort erfolgt, der Sitz des Unternehmers.
2. Für alle zwischen dem Unternehmer und seinem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge und die sich daraus ergebenden Ansprüche wird die Anwendung materiellen deutschen Rechtes unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes vereinbart. Abänderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
3. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird das für 87645 Schwangau sachlich zuständige Gericht vereinbart. Der Unternehmer ist jedoch nach seiner Wahl berechtigt, den Vertragspartner auch an einem anderen in- oder ausländischen Gerichtsstand zu klagen.
4. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Ansprüche des Unternehmers aufzurechnen oder eigene Leistungen wegen Gegenforderungen zurückzubehalten, sofern der Unternehmer einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
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